Heute hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf über
den Beruf der Podologin und des Podologen zugestimmt. Damit soll
der seit Jahren von den Ländern und Berufskreisen vorgebrachten
Forderung nach einer bundeseinheitlichen Ausbildungsregelung im
Bereich der medizinischen Fußpflege erstmals Rechnung getragen
werden. Mit dem neuen Beruf, der die Qualität der Ausbildung
sichert, wird den Ärzten ein qualifizierter Fachberuf zur Seite
gestellt, der wichtige Aufgaben in der Prävention, Therapie
und Rehabilitation im Bereich der medizinischen Fußpflege
übernehmen kann. Dies gilt insbesondere für Behandlungsmaßnahmen
an Patienten, bei denen die medizinische Fußbehandlung mit
erheblichen Risiken verbunden sein kann, wie z.B. bei Patienten
mit Diabetes, Durchblutungsstörungen, Blutkrankheiten oder
besonderen Infektionsrisiken. Zugleich steht bei selbstindizierten
Behandlungen im Bereich der medizinischen Fußpflege ein erkennbar
qualifizierter Beruf zur Verfügung.
Mit dem Gesetz werden Vorschriften für eine
qualitätssichernde Ausbildung erlassen, nach deren erfolgreichem
Abschluss die Berechtigung verliehen wird, den Titel "Podologin"/"Podologe"
zu führen. Die durch das Gesetz geschützte Berufsbezeichnung
"Podologin/Podologe" wird auch in anderen Mitgliedsstaaten
der EU verwandt und ist der Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger"
vorzuziehen. Mit dem neuen Berufstitel ist sowohl für Patienten
als auch für die die Behandlung veranlassenden Ärzte deutlich
erkennbar, wer die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen
hat. Dies dient letztlich dem Interesse des Patientenschutzes.
Personen, die nicht über die erforderliche
Qualifikation verfügen, dürfen künftig weder die
Berufsbezeichnung "Podologin"/"Podologe" noch
die Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger" verwenden.
Sie können aber weiterhin fußpflegerische Leistungen
- soweit diese nicht heilkundliche Tätigkeiten sind - anbieten.
Für bereits auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege
tätige Personen sind Übergangsbestimmungen vorgesehen,
die unter bestimmten Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbezeichnung
"Podologin"/"Podologe" führen können.
Das Gesetz im Wortlaut: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/podg/gesamt.pdf
(Quelle:
http://www.bmg.bund.de/DE/Presse/Pressemitteilungen)