Podologie

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Podologie - Der Begriff

In "Wikipedia - Die freie Enzyklopädie" ist folgende Erklärung hinterlegt:

Der Begriff Podologie stammt aus dem Griechischen (podos = Fuß) und beschreibt die nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Die gesetzlichen Regelungen, welche das Berufsbild und die Ausbildung zur "Medizinischen Fußpflegerin" bzw. zum "Medizinischen Fußpfleger" festschreiben, sind im Podologengesetz (PodG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PodAPrV) geregelt. Das Berufsbild ist das jüngste in der Gruppe der bundesgesetzlich nach Art. 74 Nr. 19 GG geregelten Gesundheitsfachberufe. Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung "Podologe/Podologin" und seit 2003 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger" gesetzlich geschützt. Nur die Personen dürfen sich so nennen, die im Besitz einer staatlichen Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung sind.

Die Maßnahmen eines Podologen sind vielfältig und ergeben sich aus den Gebieten der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie, Chirurgie und Orthopädie. Sie umfassen präventive und kurative therapeutische Maßnahmen rund um den Fuß.

(Quelle: www.wikipedia.de)

Das Podologengesetz

Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Gesundheit:

Heute hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf über den Beruf der Podologin und des Podologen zugestimmt. Damit soll der seit Jahren von den Ländern und Berufskreisen vorgebrachten Forderung nach einer bundeseinheitlichen Ausbildungsregelung im Bereich der medizinischen Fußpflege erstmals Rechnung getragen werden. Mit dem neuen Beruf, der die Qualität der Ausbildung sichert, wird den Ärzten ein qualifizierter Fachberuf zur Seite gestellt, der wichtige Aufgaben in der Prävention, Therapie und Rehabilitation im Bereich der medizinischen Fußpflege übernehmen kann. Dies gilt insbesondere für Behandlungsmaßnahmen an Patienten, bei denen die medizinische Fußbehandlung mit erheblichen Risiken verbunden sein kann, wie z.B. bei Patienten mit Diabetes, Durchblutungsstörungen, Blutkrankheiten oder besonderen Infektionsrisiken. Zugleich steht bei selbstindizierten Behandlungen im Bereich der medizinischen Fußpflege ein erkennbar qualifizierter Beruf zur Verfügung.

Mit dem Gesetz werden Vorschriften für eine qualitätssichernde Ausbildung erlassen, nach deren erfolgreichem Abschluss die Berechtigung verliehen wird, den Titel "Podologin"/"Podologe" zu führen. Die durch das Gesetz geschützte Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe" wird auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU verwandt und ist der Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger" vorzuziehen. Mit dem neuen Berufstitel ist sowohl für Patienten als auch für die die Behandlung veranlassenden Ärzte deutlich erkennbar, wer die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen hat. Dies dient letztlich dem Interesse des Patientenschutzes.

Personen, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen, dürfen künftig weder die Berufsbezeichnung "Podologin"/"Podologe" noch die Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger" verwenden. Sie können aber weiterhin fußpflegerische Leistungen - soweit diese nicht heilkundliche Tätigkeiten sind - anbieten. Für bereits auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege tätige Personen sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbezeichnung "Podologin"/"Podologe" führen können.

Das Gesetz im Wortlaut: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/podg/gesamt.pdf

(Quelle: http://www.bmg.bund.de/DE/Presse/Pressemitteilungen)

 

Mehr Informationen zur Podologie finden Sie unter www.podologen-infonet.de.
 
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